Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/76#abs-1 (1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, daß die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zuläßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/76#abs-2 (2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze soll eine Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüberstellt.

§ 75 § 77